Urteil zur Ausübung der Osteopathie vom OLG Düsseldorf, Oktober 2015:
Die Düsseldorfer Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass die Osteopathie nur durch einen Arzt oder einen unbeschränkten Heilpraktiker ausgeübt werden darf. Selbst eine Delegation mittels einer Verordnung hat das Gericht eindeutig untersagt. Damit bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) auch das Urteil der Vorinstanz (LG Düsseldorf), welches sich bereits sehr deutlich gegen die Osteopathieausübung durch einen Physiotherapeuten ausgesprochen hatte. Ähnliche Urteile liegen bereits seit mehreren Jahren von anderen Gerichten vor.
Das (OLG) hat damit nichts entschieden, was neu oder überraschend ist, aber in der Begründung noch einmal sehr deutlich gemacht, was es bedeutet, wenn ein Physiotherapeut ohne Heilpraktiker-Erlaubnis Osteopathie bewirbt oder als Leistung erbringt. Zusätzlich hat das Landgericht Karlsruhe die Rahmenbedingungen der Osteopathie-Werbung noch einmal deutlich enger gezogen.
Zusammengefasst bedeutet das Urteil:
1. Keine Werbung für Osteopathie: Wer als Praxisinhaber keine Voll-Heilpraktiker-Erlaubnis hat, darf nicht dafür werben, dass in seiner Praxis osteopathische Leistungen erbracht werden – auch dann nicht, wenn ein Arzt dazu eine Verordnung ausstellt. Wenn ein Mitarbeiter die Qualifikation Osteopathie und die Heilpraktikererlaubnis besitzt, dann ist es vermutlich möglich, die Qualifikation dieses Mitarbeiters zu bewerben, ohne dafür abgemahnt zu werden.
2. Keine Anwendung der Osteopathie: Wer als Praxisinhaber zwar eine Osteopathieausbildung abgeschlossen, aber keine Heilpraktikererlaubnis besitzt, darf keine Osteopathie-Leistungen erbringen. Auch dann nicht, wenn eine ärztliche Verordnung dafür vorliegt.